Kenntnis von Zero-Day-Schwachstellen verpflichtet Sicherheitsbehörden zur Abwägung gegenläufiger Belange (Strafverfolgung / Integrität informationstechnischer Systeme) und ggf zur Meldung an Hersteller – hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Möglichkeit des Ausnutzens von IT-Sicherheitslücken zwecks Quellen-Telekommunikationsüberwachung durch die Sicherheitsbehörden (hier: gem § 54 Abs 2 PolG BW) ohne entsprechenden Schwachstellen-Management – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Beschwerdebefugnis sowie wegen Subsidiarität
Zur Auslegung des Begriff des „Selbsttests“ im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 12. BayIfSMV, Erfüllung der Selbsttestverpflcihtung des § 18 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 12. BayIfSMV mittels eines in der Schule unter Aufsicht durchgeführten, beliebigen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Testergebnis
Zur Auslegung des Begriff des „Selbsttests“ im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 12. BayIfSMV, Erfüllung der Selbsttestverpflcihtung des § 18 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 12. BayIfSMV mittels eines in der Schule unter Aufsicht durchgeführten, beliebigen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Testergebnis