Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: Aufenthalt des Täters innerhalb des geschützten räumlichen Bereichs beim Herstellen der Aufnahmen
(Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG – Verhältnis zu § 255 HGB)