(Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 – Bilanzberichtigung bei Land- und Forstwirten mit Wirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni – Stichtag für Bilanzberichtigung – Anwendungsregelung)
(Vorsteuerabzug bei Vermietung des Miteigentumsanteils eines gemischt-genutzten Grundstücks an den unternehmerisch tätigen Miteigentümer – Vorliegen einer Vermietungstätigkeit oder Verpachtungstätigkeit – Gemeinschafter als Leistungsempfänger – Rückwirkung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG i.d.F. vom 09.12.2004)
(Zur Berücksichtigung von AfA beim Gewerbeertrag im Zeitpunkt der Aufnahme des Gewerbebetriebs – Zur Ermittlung der Anschaffungskosten eines Windparks – AfA-Tabelle für die Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer – Gegenstand der Gewerbesteuer – Vereinfachungsregelung in R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR)
Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer grundsätzlich einheitlich zu schätzen ist – Abgrenzung selbständiges Wirtschaftsgut unselbständiger Teil eines anderen verbundenen Wirtschaftsguts – Keine Anwendung von International Accounting Standards bzw. International Financial Reporting Standards – Bestimmung der Nutzungsdauer – Anwendung der AfA-Tabellen