Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung; Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Repellentmittel“ – zur unzulässigen Erweiterung – breit formulierter Anspruch – ein in der Anmeldung und in der Patentschrift beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung stellt sich für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeinen technischen Lehre dar – diese Lehre ist in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung und der Patentschrift entweder in Gestalt eines bereits formulierten Anspruchs oder nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen als zum Gegenstand der beanspruchten Erfindung gehörig entnehmbar – keine unzulässige Verallgemeinerung eines Ausführungsbeispiels;
Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Endoluminale Laserablationsvorrichtung“ – auf Verwendung eines Erzeugnisses gerichteter Anspruch – im Einzelfall Zuordnung der Sach- oder Verfahrenskategorie – ein zur medizinischen Verwendung bereitgestelltes Erzeugnis (hier: ein medizinisches Gerät) ist nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen – die gesetzliche Ausnahme für die Neuheit von Stoffen bzw. Stoffgemischen kann im Rahmen der zweiten medizinischen Indikation nicht in zulässiger Weise entsprechend auf sonstige Erzeugnisse ausgedehnt werden
Patentbeschwerdeverfahren – „Mit akustischen Wellen arbeitendes Bauelement mit reduziertem Temperaturgang der Frequenzlage und Verfahren zur Herstellung“ – zur Verletzung des rechtlichen Gehörs – Einführung einer neuen Druckschrift in der mündlichen Verhandlung – dem Vertreter der Anmelderin wurde in der Anhörung ausreichend Zeit zur Durchsicht dieser Druckschrift gegeben – keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Datenchiffrierung in einem drahtlosen Telekommunikationssystem (europäisches Patent)“ – zur Verteidigung durch Hilfsanträge nach Ablauf der im qualifizierten Hinweis gesetzten Frist in der mündlichen Verhandlung – Hilfsanträge stellen eine neue Verteidigungslinie dar und wurden nach der Mittagspause in der mündlichen Verhandlung eingereicht – Folgetermin am Vormittag des nächsten Tages – zur sachgerechten Auseinandersetzung mit diesen Hilfsanträgen – zur Entschuldigung der Verspätung des Vorbringens – von der Gegenseite erstmals thematisierte technische Problematik – Partei hatte aufgrund des Inhalts des qualifizierten Hinweises Anlass und ausreichend Zeit, die betreffende Problematik zu erkennen und auf sie einzugehen