Zur Grundrechtsbindung des Staates bei amtlichem Informationshandeln – behördliche Informationspflicht gem § 40 Abs 1a LFGB partiell mit Art 12 Abs 1 GG unvereinbar – Unverhältnismäßigkeit mangels Befristung der Veröffentlichung – zudem verfassungskonforme Auslegung geboten, insb bzgl der Sicherstellung der Richtigkeit veröffentlichter Informationen – Information über Behebung eines Verstoßes unerlässlich, über Verdachtsfälle jedoch nur unter strengen Voraussetzungen – Konkretisierung des Begriffs des „nicht unerheblichen Ausmaßes“ (§ 40 Abs 1a Nr 2 LFGB) geboten – Regelung der Befristung bis 30.04.2019 geboten