Patentbeschwerdeverfahren – “Rückzahlung der Gebühr für die Veröffentlichung und Übersetzung” – zum Übersetzungserfordernis europäischer Patente nach der Übergangsregelung des Art. XI § 4 IntPatÜG (juris-Abkürzung: IntPatÜbkG) – Übersetzungserfordernis besteht auch bei später geänderter Aufrechterhaltung im europäischen Einspruchsverfahren
Vertretungszwang bei Erhebung der Anhörungsrüge – Keine verfassungsrechtlichen Bedenken – Kein Verstoß gegen EU-Grundrechte-Charta – Folgen einer Verletzung des Zitiergebots