Zwangsvollstreckung: Wiederaufleben des mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schwebend unwirksam gewordenen Pfändungspfandrechts bei Freigabe der gepfändeten Forderung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
(Zuständiges Gericht für eine Klage, mit der ein Insolvenzverwalter die Gesellschafter einer OHG gemäß § 128 HGB für Steuerschulden der OHG persönlich als Gesamtschuldner in Haftung nimmt)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Tatbestandsmerkmal des „besonders schweren Rechtsverstoßes“ iSd § 253 Abs 4 S 2 InsO – Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch fachgerichtliche Verkennung des Zwecks des Freigabeverfahrens gem § 253 Abs 4 S 1 InsO sowie durch Verneinung eines solchen „besonders schweren Fehlers“ im insolvenzrechtlichen Beschwerdeverfahren