Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch unzureichend begründete Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) trotz grundsätzlicher Bedeutung ungeklärter Rechtsfragen – hier: Prüfungsbefugnis des Insolvenzgerichts bzgl der Durchführung einer persönlichen Beratung iSd § 305 Abs 1 Nr 1 InsO nF; Anforderungen an die persönliche Beratung des Schuldners
(Pfändungsgrenzen: Kindergeld als Einkommen i.S.d. § 850c ZPO; Berücksichtigung zusätzlicher Bedarfe durch das Insolvenzgericht; Berechnung des Besserungszuschlags)