Entsprechende Anwendung des Veranlasserprinzips bei der Kostenentscheidung: Veranlassung der Klage durch einen vollmachtlosen Vertreter; Kosten der Klagerücknahme
Versicherungsschutz für die Haftung eines insolventen Wirtschaftsprüfers als Treuhandkommanditist wegen Aufklärungspflichtverletzung und Anmeldung zur Insolvenztabelle