(Kenntnis des Finanzamts von Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen des § 82 InsO – Wissenszurechnung im Falle des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit)
Insolvente GmbH & Co. KG: Haftung bei verbotenen Auszahlungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten
Betriebliche Altersversorgung durch Versicherungsvertrag für einen GmbH-Geschäftsführer in der Insolvenz der GmbH: Widerruf eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts; Anspruch des Geschäftsführers auf Zahlung der Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Insolvenzverfahrenseröffnung; Befreiung des Versicherers von der Zahlungsverbindlichkeit durch Zahlung an einen nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts zum Einzug ermächtigten Dritten