Weinabgabe nach § 43 WeinG (juris: WeinG 1994) sowie Abgabe für gebietliche Absatzförderung gem § 1 AbföG Wein Rh.-Pf. (juris: WeinFöAbgG RP) als zulässige Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion verfassungsrechtlich unbedenklich – insb zur Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen sowie zur Gruppennützigkeit der Mittelverwendung – Organisation des Deutschen Weinfonds zudem in Einklang mit Anforderungen des Demokratieprinzips
Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an die Widerlegung einer indizierten Gefährdung der Rechtsuchenden; weitere Tätigkeit als Angestellter in einer Anwaltssozietät