Verwaltungsrecht

Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Ehepaar mit knapp 13-jähriger Tochter, Verfolgung nach Teilnahme und Rede bei Demonstrationen, gerichtliche Vorladungen, Kontakt zum Christentum im Iran, Konversion vom Islam zum Christentum, noch keine Taufe durch katholische Kirche, glaubhafte Konversion trotz fehlender formeller Taufe im Einzelfall, katholischer Religionsunterricht, Pflicht zur Beachtung des Willens des 12-jährigen Kindes bei religiöser Erziehung, Katholische Kirche, Mariä Himmelfahrt B** N* Hellip, Hananias, Päpstliche Missionswerke in Österreich, persönliches Bekenntnis zum Christentum, Unterschiede zwischen Islam und Christentum, christliche Aktivitäten, Gottesdienste, Glaubenskurse, Zoom, Internet, Missionierung, Glaubenskenntnisse, ernsthafter und nachhaltiger Glaubenswandel, identitätsprägende Glaubensbetätigung, andauernde religiöse Prägung, Bekräftigung durch christliche Gemeinde

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Verwaltungsrecht

Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Homosexualität, Bisexualität, glaubhafte Angaben zu eigener sexueller Orientierung, zweifelsfreies und in sich stimmiges Vorbringen, drohende Verfolgung durch Polizei, Drohungen durch nichtstaatliche Akteure, Situation von Homosexuellen in Iran, flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung, Homosexueller in Iran, beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr, ernsthafte Gefahr für Homosexuelle, prägendes Bedürfnis, Bisexualität auszuleben, Verzicht auf Ausleben der Homosexualität bzw. Bisexualität nicht zumutbar, verheimlichen der Homosexualität bzw. Bisexualität in Vergangenheit unschädlich, fehlende interne Schutzmöglichkeit auf Dauer

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Verwaltungsrecht

Asylrecht (Herkunftsland Iran), erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz („Flughafenverfahren“), Verletzung der Pflicht des BAMF, dem Asylbewerber unverzüglich Gelegenheit zur Stellung eines Asylantrags zu geben (hier: Asylantrag trotz Aufenthalt in Transitunterkunft erst am 8. Tag nach Anbringung des Asylgesuchs bei Grenzbehörde aufgenommen), im Übrigen ernstliche Zweifel am Offensichtlichkeitsurteil (evident unvollständige Würdigung des Sachvortrags des Asylbewerbers)

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Verwaltungsrecht

Asylbewerber aus dem Iran, Keine Vorverfolgung (Vortrag unglaubhaft) und kein Verfolgungsgrund, Kein Nachfluchtgrund wegen Konversion zum christlichen Glauben mangels identitätsprägender Bedeutung

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Verwaltungsrecht

Asylbewerber aus dem Iran, Keine glaubhafte Vorverfolgung (Kontakt zum Christentum, Teilnahme an Weihnachtsfeier), Keine Nachflutgründe (keine identitätsprägende Konversion, Aktivitäten in sozialen Netzwerken unter Pseudonym)

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Abschiebung, Bescheid, Iran, Herkunftsland, Gemeinde, Abschiebungsandrohung, Bundesamt, Einreise, Asylanerkennung, Abschiebungsverbot, Migration, Aufenthaltsverbot, Christentum, Verfolgung, Furcht vor Verfolgung, Kosten des Verfahrens, Bundesrepublik Deutschland

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Verwaltungsrecht

Sofortantrag, fristgerechte Antragstellung, Mindestinhalt eines Antrags bzw. einer Klage gegeben, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Iran, Konversion vom Islam zum Christentum, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung wegen fehlender konkreter Angaben über Reiseweg und Aufenthalten in anderen Staaten, keine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflicht, Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen, Aufklärungsbedarf im Hauptsacheverfahren wegen offener Erfolgsaussichten, überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers wegen möglicherweise drohender tatsächlicher Verfolgungsgefahr bei Rückkehr in den Iran

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Verwaltungsrecht

Iran, zulässiger Folgeantrag, teilweise relevante Wiederaufgreifensgründe, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, missbräuchliche Schaffung von Nachfluchtgründen, asyltaktisches Verhalten, exilpolitische Aktivitäten nur zielgerichtet in Abhängigkeit vom Stand des Asylverfahrens, zweijährige praktische Untätigkeit, Mitglied des Zentralrats der Ex-Muslime, ZdE, Mitglied in Arbeiterkommunistischen, Partei Iran, AKPI, API, AKI, exilpolitische Aktivitäten für AKPI, wie Demonstrationen, Flugblätter, Plakate, Fotos sowie Filme über Aktivitäten im Internet, keine herausgehobenen Aktivitäten, kein ernsthafter und gefährlicher in den Iran hineinwirkender Regimegegner, massentypisches Verhalten, auch im Internet, fehlendes Verfolgungsinteresse des iranischen Staates, keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr bei Rückkehr in Iran, keine relevante Gefahr wegen COVID-19-Pandemie

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