(Gesetzliche Unfallversicherung – Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB 7 – Kindertagespflege durch die Großmutter – Einbindung des Jugendamtes – Vermittlung durch das Jugendamt: Benennung einer geeigneten Tagespflegeperson – selbstbeschaffte Tagespflegeperson: Nachweis bzw Kenntnisgabe gegenüber Jugendamt – Verfassungsmäßigkeit – keine Erlaubnispflicht zur Tagespflege gem § 43 SGB 8 – Kostenentscheidung – Prozessstandschaft gem § 109 S 1 SGB 7 – Haftungsbeschränkung sowohl als nicht kostenprivilegierter Unternehmer als auch kostenbegünstigter Versicherter – Kostenprivilegierung gem § 183 SGG – Versicherteneigenschaft)
Zur örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers, wenn die Eltern unterschiedliche Aufenthalte haben und die Personensorge zwischen ihnen aufgeteilt ist
Nichtannahmebeschluss: Vorrang der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft vor der Amtsvormundschaft (§ 1791b Abs 1 S 1 BGB) gilt nur bzgl geeignetem Einzelvormund – vorliegend keine Verletzung von Grundrechten des betroffenen Kindes (Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 2 S 2 GG) durch familiengerichtliche Bestimmung des Jugendamtes als Amtsvormund anstatt des Verfahrenspflegers als Einzelvormund