Vormundsbestellungsverfahren für einen minderjährigen, ausländischen Flüchtling: Bestimmung des zur Mitwirkung sachlich zuständigen Berliner Jugendamts
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung effektiven Rechtsschutzes durch Versagung der Rehabilitierung gem § 2 Abs 1 StrRehaG wegen Unterbringung in Jugendhilfeeinrichtungen der ehemaligen DDR – hier: unzureichende gerichtliche Sachaufklärung trotz Amtsermittlungspflicht gem § 10 StrRehaG
(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers – kein Anspruch nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 – keine Weiterleitung des Antrags – nachrangige Leistungspflicht – Deckungsgleichheit der Leistungen – Kinder- und Jugendhilfe – Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege – Sozialhilfe – Eingliederungshilfe – Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie – Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des § 54 Abs 3 SGB 12 – sozialgerichtliches Verfahren – Verkennung des Streitgegenstandes durch das LSG – Entscheidung über die Höhe des Erstattungsanspruchs trotz Erlasses nur eines Grundurteils durch das Sozialgericht)
Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Begriff des Lebens unter haftähnlichen Bedingungen gem § 2 Abs 2 StrRehaG – Verletzung des Willkürverbots sowie der Rechtsschutzgarantie durch verfehlte Auslegung der § 1 Abs 1, § 2 StrRehaG, durch Nichtberücksichtigung von § 7 Abs 2 StrRehaG sowie durch unzureichende richterliche Sachaufklärung (§ 10 Abs 1 StrRehaG) – hier: Verweigerte Rehabilitierung wegen zwangsweiser Heimunterbringung des Betroffenen im Kindesalter in der ehemaligen DDR
(Krankenversicherung – isolierte ambulante ärztliche Krankenbehandlung in Form zulässiger Psychotherapie – keine medizinische Rehabilitation – Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche – keine ärztliche ambulante Krankenbehandlung – Zuständigkeitsklärung nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 bei Rehabilitationsleistungen – keine Ausgestaltung des Inhalts der Rehabilitationsleistungen durch Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bzw Rechtsnachfolger – kein Erstattungsanspruch des Trägers der öffentliche Jugendhilfe gegenüber Krankenkassen – keine Abweichung bzgl Auslegung der Regelung des § 35a Abs 3 SGB 8 von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts)