(Vertragspsychotherapeutische Versorgung – Zulassung auf einen ausschließlich zur psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgeschriebenen Therapeutensitz – Beschränkung der psychotherapeutischen Behandlung nur auf diesen Personenkreis – bedarfsplanungsrechtliche Neutralität einer Nachfolgezulassung – Beschränkung auf Behandlung von Kindern und Jugendlichen verstößt nicht gegen Art 12 Abs 1 GG)