(Krankenversicherung – kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Sportrollstühlen zur Teilnahme am Vereinssport – keine weitergehenden Leistungsansprüche aufgrund UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen – Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs 2 S 1 SGB 9 erstreckt sich auf alle Rechtsgrundlagen)