Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch unzureichende richterliche Sachaufklärung sowie unzureichende Darlegung der Entscheidungsgrundlagen – hier: Belüftung eines Haftraums im Hochsommer bei Abdeckung des Zellenfensters mittels Lochblech