Nichtannahmebeschluss: Konkurrentenstreit um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters an einem VGH – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung – zudem keine Verletzung von Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG iVm Art 97 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 iVm Art 19 Abs 4 GG und Art 101 Abs 1 S 2 GG ersichtlich
Nichtannahmebeschluss: durch Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschütztes Resozialisierungsinteresse eines Inhaftierten – auch bei Verurteilung zu lebenslanger Haft keine Versagung jeglicher Lockerungsperspektiven mit der Begründung, eine konkrete Entlassungsperspektive stehe noch aus – hier: mangels substantiierter Begründung einer Grundrechtsverletzung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) unzulässige Verfassungsbeschwerde