Nichtannahmebeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Verkennung der Vorlagepflicht nach Art 267 Abs 3 AEUV bzgl des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog. „Policenmodell“ (§ 5a Abs 1 S 1 VVG aF) – hier aber: tragfähige Alternativbegründung (Einwand von Treu und Glauben), daher kein Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf Verfassungsverstoß
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Versagung von Eilrechtsschutz im Strafvollzug bei ungerechtfertigter Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache – zudem unzulässige faktische Auswechslung der sanktionierten Handlung
Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit mangels hinreichend substantiierter Begründung – Missbrauchsgebühr iHv 200 Euro bei Verbindung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde mit einem Eilantrag
Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung – Missbrauchsgebühr iHv 150 Euro bei Verbindung einer offensichtlich substanzlosen Verfassungsbeschwerde mit einem Eilantrag