Nichtannahme einer völlig unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 250 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Nichtzulassung der Berufung entgegen § 511 Abs 4 S 1 Nr 1 Alt 3 ZPO – hier: Erstattung von Inkassokosten als Verzugsschaden