Üblicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß als Sachmangel bei Gefahrübergang; Umfang der Beweislast des Käufers innerhalb von sechs Monaten
Kaufvertrag: Eintritt des Leistungserfolgs innerhalb der vom Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung; Rücktritt nach erfolglos abgelaufener Nachbesserungsfrist