Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit des § 1318 BGB mit Art 6 Abs 1 GG – Maßgeblichkeit der Ansicht des vorlegenden Gerichts bzgl der Entscheidungserheblichkeit – hier: unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aufhebung von Haftverschonungsbeschlüssen ohne Vorliegen “neu hervorgetretener Umstände” iSd § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffene in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG – Anhaltspunkte für Erhöhung der Fluchtgefahr unzureichend dargelegt – Ausschluss milderer Mittel zur Verfahrenssicherung unzureichend begründet – Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro