Nichtannahmebeschluss: Weder Art 6 Abs 2 GG noch völkerrechtliche Verpflichtungen (UN-Kinderrechtskonvention) verpflichten dazu, die Einräumung eines paritätischen Umgangsrechts („Wechselmodell“) getrennt lebender Eltern als gesetzlichen Regelfall vorzusehen – Gefährdung des Kindeswohl als rechtfertigender Sachgrund für eine nicht paritätische und damit ungleiche Umgangsregelung
Erlass einer einstweiligen Anordnung: teilweise Aussetzung des Vollzugs einer Sorgerechtsentscheidung zur Verhinderung eines Wohnsitzwechsels, soweit das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch für den Fall des Verbleibs am gegenwärtigen Wohnort entzogen wurde