(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 – III R 26/18; im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.03.2020 – III R 31/19 – Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Versagung von PKH aufgrund überspannter Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren
Kindergeld; Anforderungen an die nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Umstände bei Abgrenzung zwischen einheitlicher Erstausbildung und Zweitausbildung
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.2.2020 III R 66/18 – Kindergeld; Zuordnung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG zum Festsetzungsverfahren)