Klage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für den Anbau eines kleinen Cafés/einer Bar an ein Bestandsgebäude im unbeplanten Innenbereich (abgewiesen), faktisches allgemeines Wohngebiet oder faktisches Mischgebiet (offengelassen, da Vorhaben in beiden planungsrechtlich zulässig), Gebietsversorgungsklausel in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (erfüllt); keine konkrete Bedürfnisprüfung; Funktionszusammenhang zwischen Anlage und Gebiet zu bejahen, wenn Bewohner der Umgebung in einem ins Gewicht fallenden Umfang zu ihrer Auslastung beizutragen vermögen; Umsatzanteil von 60-70% aus dem Gebiet reicht jedenfalls aus, kritische Untergrenze bei einem Drittel, Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (Verletzung verneint), Genehmigungswidrige Nutzung der genehmigten Anlage ist Bauherr nur zurechenbar, wenn sie zu Störungen „einlädt“ und wenn derartigen Anreizen nicht mit zumutbaren angemessenen Mitteln entgegenwirkt wird (Anschluss an BayVGH, U.v. 6.2.2015 – 22 B 12.269 – juris Rn. 61)
Nachbarklage gegen Baugenehmigung eines grenzständig stehenden Mehrfamilienhauses (stattgegeben), Nichteinhaltung der Abstandsflächen, kein Vorrang des Planungsrechts (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO), keine Berufung auf § 242 BGB entsprechend
Leistungsversagung nach § 60 SGB I Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtsschutzbedürfnis bei rückwirkender Feststellung der Erwerbsfähigkeit Versagung auf Dauer