Beschränkung der Bindungswirkung eines durch Bekanntgabe (§ 43 Abs. 1 VwVfG) wirksam gewordenen Verwaltungsakts auf dessen Entscheidungssatz;, Umfang der behördlichen Änderungsbefugnis in Rahmen des Widerspruchsverfahrens;, Stationäre Rehabilitationsmaßnahme i.S.d. § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBhV a.F.;, Zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine als Wahlleistung gesondert berechnete Unterkunft nach § 26 Nr. 5 Buchst. b BBhV a.F.;, Keine Beihilfefähigkeit von medizinisch nicht notwendigen Komfortleistungen.
begehrte Corona-Überbrückungshilfe, Antragstellung für sich selbst, ohne prüfenden Dritten, maßgebliche Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Richtlinie durch Gericht, keine Ermessensfehler, keine Willkür, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand