(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander – Abgrenzung zwischen § 103 SGB 10 und § 104 SGB 10 – Asylbewerberleistung – Verpflichtung zum Verbrauch von Einkommen vor Leistungsbeginn – Einkommensbegriff – Beschädigtengrundrente nach OEG iVm BVG – Rückgriff auf die Regelungen der Sozialhilfe)
Wirkungsdauer der Meldung als Arbeitsuchender – Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Ausbildungsabschnitt und gesetzlichem Pflichtdienst
Grundsätzliche Bedeutung: Unterhaltsaufwendungen bei einer bestehenden Ehe bzw. Unterhaltsaufwendungen für ein Kind – Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht – Greifbare Gesetzeswidrigkeit