Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte/VKA – ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung – Unterstellung von anderem medizinischen Personal als von Fachärzten
(Bindung des Einbringenden an bei aufnehmender Kapitalgesellschaft angesetzten Wert – Halbeinkünfteverfahren gilt auch bei Verlusten – Vereinbarkeit des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem GG)