(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 17.05.2021 VIII B 88/20 – Prozesszinsen nach § 236 AO als Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 17.05.2021 VIII B 88/20 – Prozesszinsen nach § 236 AO als Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
Fortsetzungsfeststellungsklage, Kontaktpersonen einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person, Quarantäneanordnung, Zustimmung zum Verlassen der Wohnung während der Quarantäne zum Ausführen des Hundes, Umzug der Kläger in ein Haus mit Garten, Wiederholungsgefahr fraglich, kein atypischer Ausnahmefall