(Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen – BFH ist bei Anhängigkeit der Sache in der Rechtsmittelinstanz für die Berichtigung des FG-Urteils nach § 107 FGO zuständig)
Nichtzulassungsbeschwerde – Keine klärungsbedürftige Rechtsfrage betreffend Arbeitsortfiktion und Methodenartikel – Kein Beitritt im Beschwerdeverfahren