(Zur Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen und zu den Grenzen einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung – Abrechnung über eine einheitliche Leistung – Zweck des § 233a AO)
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.6.2013 II R 5/11 – Befriedigungsfiktion des § 114a Satz 1 ZVG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer)
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung: Anwendung der Grundsätze über die an ein Mieterhöhungsverlangen zu stellenden Anforderungen auf den Einzelfall