(Antrag auf Investitionszulage für das Jahr des Investitionsabschlusses – Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG 1999 als Grundlagenbescheid – Keine Hemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO – Objektive Klagehäufung – Anschaffungskosten und Herstellungskosten – Investitionszulage für geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder entstandene Teilherstellungskosten – Beachtung von Hinweisen in amtlichen Vordrucken)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist bei Eingang der Berufungsschrift unter der Telefaxnummer eines anderen Gerichts in demselben Gebäudekomplex