(Investmentanteile: Nichtabziehbarkeit des sog. negativen Aktiengewinns auch bei verdeckter Einlage – Hinzurechnung von Investmenterträgen gemäß § 8 Nr. 5 GewStG 2002 – Grenzen der regelungssystematisch angelegten wechselseitigen Korrespondenz von § 8 Abs. 1 und 2 InvStG a.F.)
Schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels – Fehlende Entscheidungserheblichkeit – Festsetzungsverjährung und Steuerhinterziehung – Keine Bindung an Beurteilung im Strafverfahren
Gleichheitssatz und Freistellung vom Kammerbeitrag wegen geringen Ertrages oder Gewinnes ausschließlich für Kammermitglieder, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind