(Keine Klage im Verfahren wegen AdV – Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung – Keine Umdeutung der eindeutigen Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters – Entsprechende Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO im Beschwerdeverfahren)
Grundsätzliche Bedeutung: Gastronomiebetrieb als Zweckbetrieb – Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei mehreren Ausbildungseinrichtungen einer gemeinnützigen Körperschaft
Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittel: Vorrang des primären EU-Rechts zur Lebensmittelsicherheit vor der Anwendung nationaler Bestimmungen bei nicht grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten