(Schlussurteil „Glaxo Wellcome“: § 50c EStG a.F. verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht – mittelbarer Sperrbetrag bei Aufwärtsverschmelzung – Ermittlung des Übernahmegewinns/Übernahmeverlusts bei formwechselnder Umwandlung – Einräumung einer Nachweismöglichkeit über die sperrbetragsmindernde Differenzierung des Anteilskaufpreises – Passivierung zu erwartender Mehrsteuern)