Ukraine und Armenien, teilweise Klageabweisung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, Einreise über Mitgliedstaat der EU, Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes, interne Fluchtalternative in der Ukraine, derzeit kein offener militärischer Konflikt um die „Republik Bergkarabach“, Abschiebungsandrohung nach Armenien oder in die Ukraine, kein Abschiebungsverbot wegen humanitärer Verhältnisse, kein Abschiebungsverbot wegen Herzerkrankung Fallot-Tetralogie, kein Abschiebungsverbot wegen unklarer Beinschmerzen des Kindes, kein Abschiebungsverbot aufgrund der Corona-Pandemie, Vater, Mutter und Geschwister in gesonderten Verfahren
(Übergang des Stimmrechts und der Anfechtungsbefugnis auf den Wohnungseigentumserwerber: Werdender Wohnungseigentümer durch Erwerb seiner Einheit von einem der teilenden Eigentümer bei einer Aufteilung durch Teilungsvertrag)