Markenbeschwerdeverfahren – „soulhelp“ – Voraussetzungen der ersichtlichen Bösgläubigkeit sind durch das DPMA festzustellen und nicht durch den Anmelder zu widerlegen – Vermutung des generellen Benutzungswillens des Anmelders – Anmeldung für ein außerordentlich weites Spektrum von Waren und Dienstleistungen – Anmelder hat keinen eigenen, eine Nutzung ermöglichenden Geschäftsbetrieb – keine Widerlegung der Vermutung des generellen Benutzungswillens
Markenbeschwerdeverfahren – „BIO DEUTSCHLAND (Wort-Bild-Marke)“ – DPMA legt seiner Entscheidung das ursprüngliche und nicht das geänderte Dienstleistungsverzeichnis zugrunde – wesentlicher Verfahrensmangel – Zurückverweisung an das DPMA – Hinweis des Senats des BPatG: Unterscheidungskraft wohl gegeben – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr