(Sozialhilfe – Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Übertritt aus dem Ausland nach § 108 BSHG aF – Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung – Anwendbarkeit auf nach dem 31.12.1993 erbrachte Sozialhilfe – Erstattungsberechtigung des überörtlichen Sozialhilfeträgers – Wechsel der sachlichen Zuständigkeit ohne Wechsel des Wohnorts – späterer Ortswechsel innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des überörtlichen Sozialhilfeträgers)
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 durch Nichtzulassung der Revision zum BGH trotz Vorliegens einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage – zum Begriff der grundsätzlichen Bedeutung iSd § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO