Nichtannahmebeschluss: Fehlende Möglichkeit der Konfrontation einer Belastungszeugin im gerichtlichen Verfahren begründet für sich genommen noch keine Verletzung von Art 6 MRK, mithin auch kein Auslieferungshindernis – hier: Auslieferung eines italienischen Staatsangehörigen zur Strafvollstreckung an die Schweiz – Verletzung des Konfrontationsrecht nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)