(Nichtigkeitsklageverfahren – “Wirkstoffkombination Ezetimib/Simvastatin” – Zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates für Arzneimittel – Zum Ausgleich des Rückstandes in der wirtschaftlichen Verwertung einer Erfindung durch ein ergänzendes Schutzzertifikat – Für die Bestimmung des durch das ergänzende Schutzzertifikat mit einem verlängerten Schutz zu versehenden Erfindungsgegenstandes kommt es allein auf die Angabe im Grundpatent an – Zur Bewertung der Frage, ob eine Wirkstoffkombination als gesonderte Erfindung anzusehen ist – Für die Beurteilung der Voraussetzungen in Art. 3 lit. c) EGV 469/2009 (AMVO), dass für das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt wurde, ist allein auf den Zeitpunkt der ersten arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen eines der Wirkstoffe abzustellen – Zur Frage, ob ein Grundpatent einen Wirkstoff schützt oder ob eine Wirkstoffkombination eine eigenständige Innovation bildet.)
(Nichtigkeitsklageverfahren – “Wirkstoffkombination Ezetimib/Simvastatin” – Zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates für Arzneimittel – Zum Ausgleich des Rückstandes in der wirtschaftlichen Verwertung einer Erfindung durch ein ergänzendes Schutzzertifikat – Für die Bestimmung des durch das ergänzende Schutzzertifikat mit einem verlängerten Schutz zu versehenden Erfindungsgegenstandes kommt es allein auf die Angabe im Grundpatent an – Zur Bewertung der Frage, ob eine Wirkstoffkombination als gesonderte Erfindung anzusehen ist – Für die Beurteilung der Voraussetzungen in Art. 3 lit. c) EGV 469/2009 (AMVO), dass für das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt wurde, ist allein auf den Zeitpunkt der ersten arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen eines der Wirkstoffe abzustellen – Zur Frage, ob ein Grundpatent einen Wirkstoff schützt oder ob eine Wirkstoffkombination eine eigenständige Innovation bildet.)