Nichtannahmebeschluss: teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine Wohnungsdurchsuchung (§§ 102, 105 StPO) wegen des Verdachts der Volksverhetzung (§ 103 Abs 1 Nr 2 StGB) durch islamfeindliche Äußerungen im Internet – Bejahung eines Anfangsverdachts vertretbar, keine Verletzung der Meinungsfreiheit des Betroffenen (Art 5 Abs 1 S 1 GG) – zudem keine Verletzung des Art 13 GG bei Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung – Heilung eines Gehörsverstoßes im Anhörungsrügeverfahren – Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht substantiiert gerügt