Nichtannahmebeschluss: Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfassungsbeschwerdeverfahren, da keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt iSv Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG – hier: Grundrechtsschutz gegen Geldbuße nach europäischem Kartellrecht