Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen an die gerichtlichen Untersagung einer Äußerung als “Schmähkritik” – hier: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch zivilgerichtliches Unterlassungsurteil bei ungerechtfertigter Bejahung des Vorliegens von Schmähkritik durch Äußerung in öffentlichem Kontext – Gegenstandswertfestsetzung
(Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache – Schwerbehindertenrecht – Merkzeichen G nicht für nach § 2 Abs 3 SGB 9 gleichgestellte behinderte Menschen – keine Klärungsbedürftigkeit – Darlegungsanforderungen)