Arbeitsrecht

Kammerbeschluss: Auslagenerstattung gem § 34a Abs 2 BVerfGG, § 104 ZPO setzt konkreten Vortrag sowie Glaubhaftmachung der geltend gemachten Kosten voraus – hier: Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nach stattgebenden Kammerbeschlüssen

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