Kostenfestsetzung: Titelumschreibung bei Erwirken eines Kostenfestsetzungsbeschlusses durch den Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers
(Anhörungsrüge nach § 69a GKG – Eigenhändige Unterschrift des Urteils – Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit und Entscheidung über dieses Gesuch)