Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung von Büromaterial bei der Erstattung notwendiger Auslagen eines Strafgefangenen im strafvollzugsrechtlichen Verfahren – hier: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch Versagung der Kostenerstattung für Schreibpapier und Schreibmaschinenfarbbänder im Rahmen mehrerer strafvollzugsrechtlicher Verfahren unter bloßem Hinweis auf „Allgemeinkosten“, mithin ohne nachvollziehbare Begründung