(Krankenversicherung – isolierte ambulante ärztliche Krankenbehandlung in Form zulässiger Psychotherapie – keine medizinische Rehabilitation – Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche – keine ärztliche ambulante Krankenbehandlung – Zuständigkeitsklärung nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 bei Rehabilitationsleistungen – keine Ausgestaltung des Inhalts der Rehabilitationsleistungen durch Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bzw Rechtsnachfolger – kein Erstattungsanspruch des Trägers der öffentliche Jugendhilfe gegenüber Krankenkassen – keine Abweichung bzgl Auslegung der Regelung des § 35a Abs 3 SGB 8 von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts)
(Gesetzliche Krankenversicherung – Anspruch der Krankenkasse auf Aufwendungsersatz für Krankenbehandlung nicht versicherter Sozialhilfeempfänger – keine Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 111 SGB 10)
Nichtannahmebeschluss: Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug – hier: Annahme der Verfassungsbeschwerde bzgl Krankheitsbehandlung eines Strafgefangenen nicht geboten (§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG), wenn der Betroffene die zwischenzeitlich angebotene Durchführung der Behandlung grundlos verweigert
Nichtannahmebeschluss: Krankenbehandlung im Strafvollzug sowie gerichtliche Überprüfung strafvollzugsrechtlicher Maßnahmen – Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile des Beschwerdeführers nicht mehr geboten
Krankenversicherung – Inanspruchnahme von Notfallleistungen in Abkommensausland (hier: Tunesien) – Berechtigungsnachweis – kein Ausschluss von sachleistungsersetzenden Ansprüchen – Abkommensverletzung