Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) – Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit bei Überweisung des Beschwerdeführers in ein geschlossenes Pflegeheim anstelle seiner gegenwärtigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – zudem mangelnde Rechtswegerschöpfung
(Krankenversicherung – Krankenhaus – Festlegung der Fachgebietsgrenzen für ambulante Operationen nach der zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Weiterbildungsordnung – Arzt-Patienten-Kontakt zur Abrechnung der Grundpauschale – keine Prüfung der Krankenhausbehandlung nach § 275 Abs 1c SGB 5 beim ambulanten Operieren im Krankenhaus)