Verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung bzgl so genannter neuer Behandlungsmethoden bleibt auf Fälle einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung beschränkt – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung und wegen Subsidiarität
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Fristversäumung infolge vorhersehbarer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten