(Erwerbsaufwendungen für verfallene Termingeschäfte ohne steuerrechtliche Bedeutung – Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG – Rechtskontinuität – Keine Übernahme der entwickelten Maßstäbe auf Einkünfteermittlung nach Einführung der Abgeltungssteuer)